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Besteuerung Berufsunfähigkeitsrente

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Auch eine Berufsunfähigkeitsrente aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung muss versteuert werden. Die Besteuerung der Berufsunfähigkeitsrente erfolgt nach dem Ertragsanteil. Die Besteuerung findet man im § 55 Absatz 2 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EstDV). Dort findet man die Anwendungsweise der Besteuerung.

Die Berufsunfähigkeitsrente wird abhängig von der voraussichtlichen Laufzeit mit dem Ertragsanteil besteuert. Die Frage, wie viel Jahre noch die Leistungsdauer andauert, ist deshalb bei der Festsetzung zum Beginn der Rente entscheidend. Hat ein Versicherungsnehmer mit 20 Jahren eine Berufsunfähigkeitsversicherung mit einem Endalter von 65 Jahren abgeschlossen und wird er mit 40 Jahren durch einen Unfall berufsunfähig, so beträgt die Restlaufzeit der Berufsunfähigkeitsversicherung 25 Jahre.

Der Versicherungsnehmer hat somit einen Anspruch auf eine Rente aus der Berufsunfähigkeitsversicherung von 25 Jahren. Nach der Tabelle beträgt der Ertragsanteil, also der steuerpflichtige Anteil der Berufsunfähigkeitsrente, 26 %. Das bedeutet für den Versicherungsnehmer, dass er von seiner Rente 26 Prozent versteuern muss. Ist die private Berufsunfähigkeitsrente also 1000 Euro hoch, so müssen 260 Euro (also 26 Prozent der Rente) mit dem persönlichen Steuersatz versteuert werden.

Wie viel Steuern der Empfangsberechtigte dann aber wirklich abführen muss, hängt von verschiedenen Faktoren wie Familienstand (ledig oder verheiratet), eingetragenen Freibeträgen, außergewöhnlichen Belastungen und natürlich von den zusätzlichen steuerwirksamen Einnahmen und Ausgaben ab. In der Realität muss der Rentenberechtigte, aufgrund der hohen Freibeträge, aber keine hohen Steuerzahlungen befürchten.


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